Aktuell sind Osterfeuer in diesem Jahr nicht verboten. ACHTUNG: Die COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung ist bei der Abhaltung von Osterfeuern jedoch zwingend einzuhalten!

Als Brauchtumsfeuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (16. April 2022); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr für am Ostersonntag zulässig; ein Ausweichen auf den sogenannten „kleinen Ostersonntag“ ist NICHT zulässig.
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2022); da dieser Tag auf einen Dienstag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten Samstag (25. Juni 2022) zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen einen Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen).

Eine Ausnahme gibt es in Graz, wo ganzjährig ein generelles Verbot besteht! 

In den nachstehenden Gemeinden darf jeweils nur ein Brauchtumsfeuer entfacht werden, das von der Gemeinde veranstaltet wird. Die Gemeinde darf sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen, wobei die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde obliegt. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen:

Feldkirchen bei Graz, Fernitz-Mellach (je eines in den Alt-Gemeinden Fernitz und Mellach), Gabersdorf, Gössendorf, Gralla, Hart bei Graz, Hausmannstätten, Kalsdorf bei Graz, Lang, Lebring-St. Margarethen, Leibnitz (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Seggauberg, je eines in den Alt-Gemeinden Kaindorf an der Sulm und Leibnitz), Raaba-Grambach (je eines in den Alt-Gemeinden Raaba und Grambach), St. Veit in der Südsteiermark (keine Beschränkung in den Alt-Gemeinden Sankt Nikolai ob Draßling und Weinburg am Saßbach), Seiersberg-Pirka (je eines in den Alt-Gemeinden Seiersberg und Pirka), Straß in Steiermark (je eines in den Alt-Gemeinden Straß in Steiermark, Obervogau, Spielfeld, Vogau), Tillmitsch, Unterpremstätten-Zettling (je eines in den Alt-Gemeinden Unterpremstätten und Zettling), Wagna, Werndorf, Wildon (keine Beschränkung in der Alt-Gemeinde Stocking, je eines in den Alt-Gemeinden Wildon und Weitendorf), Wundschuh.

Außerhalb der Stadt Graz und der oben angeführten Gemeinden dürfen Brauchtumsfeuer auch von privaten Personen entfacht werden. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben insbesondere der  BrauchtumsfeuerVO einzuhalten.

 

Quelle und weitere Infos:

https://www.abfallwirtschaft.steiermark.at/

 

pdfBrauchtumsfeuer_22.pdf

pdfPL_Verbrennungsverbote_Covid2022.pdf

jpgBrauchtumsfeuer.jpg

 

Brauchtumsfeuer

 

Brauchtums und Verbrennungsverbote

 

 

 

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